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Erziehungsgeld für Pflegekinder darf nicht angerechnet werden

Diese Meilenstein-Entscheidung darf sich Anja Bielenberg, HAPPY BABY-Vorständin und Leiterin des FASD-Beratungszentrums Schleswig-Holstein auf die Fahne schreiben. Sie war die Klägerin in diesem denkwürdigen, neun Jahre dauernden Prozess in Kassel vor dem Bundessozialgericht.

Mit diesem Urteil vom 25. März 2025 (Az.: B 12 KR 2/23 R) hat das Bundessozialgericht einer langjährigen Praxis der Krankenkassen eine deutliche Grenze gesetzt:

Erziehungsgeld nach § 39 SGB VIII darf nicht automatisch der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen werden – insbesondere nicht oberhalb der Mindestbemessungsgrenze.

Zum Hintergrund:

Anja Bielenberg betreut in Vollzeitpflege drei Kinder mit fetalen Alkoholschäden mit erheblichem Förderbedarf. Für diesen Einsatz erhielt sie ein monatliches Erziehungsgeld in Höhe von 1.896 Euro. Die Krankenkasse behandelte diese Zahlungen als beitragspflichtiges Einkommen und erhob Beiträge auf Grundlage der üblichen Bemessungsformel: 1/90 der monatlichen Bezugsgröße.

Die FASD-Fachberaterin wandte sich dagegen – mit Verweis auf die Zweckgebundenheit und den sozialrechtlichen Charakter der Leistungen. Ihrer Ansicht nach handle es sich nicht um „echtes Einkommen“, sondern um einen pauschalen Aufwendungsersatz zur Förderung der Kindesentwicklung.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestgrenze:
    Das BSG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und erklärte die Beitragserhebung für den Zeitraum April bis August 2017 insoweit für rechtswidrig, als sie auf ein fiktives Einkommen oberhalb der Mindestbemessungsgrenze gestützt war (§ 240 SGB V).
  2. Keine automatische Einstufung als Einkommen:
    Das Erziehungsgeld ist nicht per se als beitragspflichtige Einnahme zu werten. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, die in erster Linie die Aufnahmebereitschaft von Pflegepersonen fördern soll – und nicht um ein Entgelt im Sinne einer Erwerbstätigkeit.
  3. Keine „vergütete Tätigkeit“ im Sinne des Beitragsrechts:
    Die Betreuung in Vollzeitpflege ohne Erwerbsabsicht unterscheidet sich grundlegend von einer beruflichen Pflegetätigkeit. Eine „Vergütung“ liegt nur dann vor, wenn eine echte entgeltliche Gegenleistung für Arbeit erbracht wird – was hier nicht gegeben war.
  4. Verweis auf verfassungsrechtlich gebotene Anreizfunktion:
    Die Anerkennungsleistung dient dem Kindeswohl und stellt keine entgeltliche Gegenleistung dar. Ihre beitragsrechtliche Gleichstellung mit Einkommen würde eine systemwidrige Entwertung des Pflegeengagements bedeuten.
  5. Vertrauensschutz gilt:
    Da die Beiträge rückwirkend festgesetzt worden waren, war zusätzlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt – auch vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Bedeutung der Entscheidung

Dieses Urteil klärt eine seit Jahren umstrittene Frage im Schnittbereich von Sozialleistungsrecht und Beitragsrecht: Wann darf eine staatliche Leistung an Pflegeeltern als beitragspflichtiges Einkommen gewertet werden?

Das BSG macht deutlich, dass Erziehungsgeld im Kontext der Vollzeitpflege keine klassische Einkunftsquelle darstellt, sondern eine sozialrechtlich motivierte Anreiz- und Unterstützungsleistung. Pflegepersonen dürfen nicht durch übermäßige Beitragspflichten entmutigt werden.

Autorin: Dagmar Elsen

JA: FAS-Stempel auf der Stirn verbaut Zukunft

„Als Bereitschaftspflege haben wir gegen das Jugendamt keine Chance eine Diagnostik durchzusetzen. Uns steht nur die Alltagspflege zu. Wir müssen sogar fragen, wenn wir dem Kind die Haare schneiden wollen“, empört sich, Pflegemutter Lisa (Name geändert).  Dabei sei der leiblichen Mutter das Baby wegen starker Alkoholprobleme weggenommen worden. Aktuell weilt diese für 22 Wochen in der Entzugsreha und hat zugegeben, in der Schwangerschaft Alkohol getrunken zu haben. Alkohol war wohl auch bei ihrem ersten Kind im Spiel. „Das sechs Jahre alte Mädchen steht kurz davor in die Psychiatrie zu kommen“, berichtet Lisa, weil es bei ihr ständig eskaliere. 

Sowohl der Kinderarzt als auch zwei Klinikärzte, die das inzwischen einjährige Schwesterchen wegen permanenter Brechanfälle untersucht haben, haben schriftlich die Empfehlung ausgegeben, das Kind FASD-Fachleuten in Walstedde vorzustellen. 

Das Amt in einer kleinen Stadt nahe Duisburg bleibt hart und konsequent bei seinem Nein: Mit dem FAS-Stempel auf der Stirn werde dem Kind die Zukunft verbaut. Außerdem werde eine Rückführung angestrebt, wenn die leibliche Mutter nach der Reha stabil genug sei. Auch zu teuer sei eine Diagnostik. Man müsse die Wirtschaftlichkeit im Blick behalten. Ebenso den Stress, dem das Kind ausgesetzt sei. Nicht zuletzt könne für ein FAS-diagnostiziertes Kind weder eine Lebens- noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.

Lisa, die mit ihrem Mann auch drei leibliche Kinder großzieht, ist fassungslos: „Die Leidtragende ist doch die kleine Maus. Ohne Diagnose werden diese Kinder doch regelmäßig überfordert und entwickeln zusätzliche psychische Krankheiten.“ Sollte das Mädchen zurück zu ihrer Mutter kommen, wäre auch diese mit den Auffälligkeiten, die die Kleine jetzt schon aufweise, vollkommen überfordert. Das gehe sehenden Auges in die Eskalation. Kommt die Kleine nicht zurück zur leiblichen Mutter, werde das Mädchen an Dauerpflegeeltern vermittelt. Dafür sei es natürlich besser, wenn keine Diagnose vorliege. „Pflegeeltern werden bei uns vom Jugendamt überhaupt nicht vorbereitet“, sagt Lisa, wissen also nicht, was sie erwartet. 

Lisa: „Ich habe dem Amt ganz klar gesagt – wenn es hier zu einer Anbahnung kommt, dann müsst ihr nicht meinen, dass ihr mir in irgendeiner Form den Mund verbieten könnt. Ich werde alles mitteilen, was ich weiß.“ In dem Landkreis, in dem Lisa mit ihrer Familie lebt, fänden Anbahnungen über einen längeren Zeitraum im familiären Setting ohne Teilnahme des Jugendamtes statt. So könne sie zumindest versuchen, die Eltern aufzuklären. 

Aber, das ist ihr nach so einigen Bereitschaftspflegekindern, die in Dauerpflege vermittelt worden sind, aufgefallen: Die sind dann oft naiv. Da sitzt dann da ein kleines Mädchen und die Pflegeeltern so sehr in ihrem Eifer gefangen, dem Kind ganz viel Liebe schenken und helfen zu wollen, dass sie nicht in der Lage sind, die Problematiken zu erfassen. Dann nehmen sie Kind mit und glauben an die familiäre Glückseligkeit. Irgendwann werde das dann voll an die Wand gehen, ist sich Lisa sicher.

Das alles mache so wütend, wo es doch um das Kindeswohl gehe, macht Lisa ihren Emotionen Luft: „Eigentlich sollten wir mit den Ämtern zusammen für das Kindeswohl arbeiten. Aber denen geht es immer nur ums Geld.“ Und sie seien unwissend, da es für die Mitarbeiter im Jugendamt keine Weiterbildungen gebe. Keine Zeit dafür, heiße es. 

Was das für Folgen hat, zeichnet Lisa an einem anderen Beispiel: Ich habe schon einmal  ein Mädchen mit FAS übernommen. Es kam aus der Dauerpflege. Dort war sie vier Wochen gewesen und ist rausgeflogen. Begründung: Wir haben sie bei uns mit offenen Armen empfangen, aber sie konnte kein Danke und Bitte sagen und hat uns nicht in den Arm genommen. Was erwarten die von der Zweijährigen? Dass sie sagt, vielen Dank, dass du heute den Frühstückstisch gedeckt hast? Nein, das wird nicht kommen; auch nicht von irgendeinem anderen Pflegekind. Und dann haben die gleich das nächste Kind bekommen. Das Jugendamt argumentierte, das lag ja am Kind.“

Lisa hat nun an den Landtag geschrieben, um auf ihre Situation hinzuweisen. Aber wir sind so klein mit den Bereitschaftspflegen. Wir werden nicht gehört, wir sind nicht spannend für das Große. Also man muss laut werden, ja, und dann muss man sich eben auch bewusst sein, dass man sich dadurch verdammt unbeliebt macht.